Seit 2010 gibt es gesetzliche Grundlagen, die Grundstückseigentümer landesweit dazu verpflichten, von einem zertifizierten Fachbetrieb nachweisen zu lassen, dass ihre Grundstücksentwässerungsanlage dicht ist.
Betroffen sind die erdverlegten Abwasserleitungen unter und außerhalb des Gebäudes sowie die dazugehörigen Schächte, bis zur Grundstücksgrenze oder bis zum Übergabeschacht (je nach Abwassersatzung). In Gebieten, in denen das Mischwassersystem verlegt wurde, gehört die Regenwasserleitung ggf. ebenfalls zu den prüfpflichtigen Leitungen. Die Überprüfung der Entwässerungsanlage erfolgt als optische Dichtheitsprüfung, d.h. die Entwässerungsanlage wird mittels einer Kanalfernsehkamera untersucht.
Je nach Bundesland und Stadtstaat sowie den dortigen Wasserschutz- und weiteren Zonen gelten hier unterschiedliche Fristen für den Erst- und Wiederholungsnachweis.
Als geprüfter Fachbetrieb führen wir die geforderten Dichtheitsprüfungen durch. Sprechen Sie uns an.
In Wasserschutzgebieten
der Zone III B 3 Jahre nach Sanierung des öffentlichen Kanalnetzes, wenn die Sanierung nach dem 31.12.2022 erfolgt; ansonsten bei Kanalnetzen, die zum 31.12.2022 nicht sanierungsbedürftig sind, bis zum 31.12.2025.
Außerhalb der Wasserschutzgebiete
3 Jahre nach Sanierung des öffentlichen Kanalnetzes, wenn die Sanierung nach dem 31.12.2022 erfolgt; ansonsten bei Kanalnetzen, die zum 31.12.2022 nicht sanierungsbedürftig sind, bis zum 31.12.2025.
In Hamburg ist die Frist am 31.12.2020 abgelaufen.
Jedoch setzt die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegebenfalls aus, soweit Sie das Mögliche getan haben, um einen Dichtheitsnachweis erstellen zu lassen.
Grundstückseigentümer in den Wasserschutzgebieten Zone II sind alle 5 Jahre zu einer Wiederholungsprüfung verpflichtet.
Bestehende private Anlagen innerhalb von Wasserschutzgebieten Zone III haben alle 10 Jahre einen Dichtheitsnachweis zu erbringen.
Für die bestehenden Grundstücksentwässerungsanlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten gilt eine Zeitspanne von 25 Jahren.
Ausnahme bilden die Anlagen, welche bereits geprüft und von einem anerkannten Fachbetrieb schadhaft mit einer Sanierungspriorität II bestimmt wurden. Hier ist ein erneuter Nachweis bereits nach 5 Jahren zu erbringen.
Für Betreiber von gewerblichen Grundstücksentwässerungsanlagen gelten abweichende Fristen bei denen u.a. der Verbauungsort der Abwasserbehandlungsanlage sowie der jeweilige Anschluss maßgeblich sind.
Unser Info-Video hält weitere Informationen zum Thema Dichtheitsprüfung für Sie bereit.
Ausgezeichnete Arbeit